Beurlaubung

Lt. § 4 Absatz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Besuch öffentlicher Schulen im Freistaat Sachsen (Schulbesuchsordnung) vom 12.08.1994, rechtsbereinigt mit Stand vom 09.03.2004, werden Beurlaubungen vom Unterricht nur in besonderen Ausnahmefällen genehmigt.

Über eine Beurlaubung von bis zu 2 Tagen entscheidet der Klassenlehrer, darüber hinaus liegt die Entscheidung beim Schulleiter.


Zu Ihrer eigenen Absicherung bitten wir Sie, den Antrag immer rechtzeitig schriftlich und mit entsprechender Begründung einzureichen.


Wir hoffen auf Ihr Verständnis

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Übersicht zu religiösen Feiertagen nach
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Antrag auf Beurlaubung an religiösen Fei
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