Satzung

des Fördervereins „Freunde & Förderer der GS Pleißa“ e.V.

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§1 Name, Sitz, Rechtsform

 

(1) Der Verein führt den Namen Förderverein „Freunde und Förderer der GS Pleißa“ e.V. und hat seinen Sitz in Limbach-Oberfrohna.

(2) Der Verein arbeitet als gemeinnützig anerkannter, eingetragener Verein.

 

§2 Organe des Vereins

 

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

(2) Neben diesen wird durch die Mitgliederversammlung ein Schatzmeister gewählt, der nicht Mitglied des Vorstandes ist.

 

§3 Vorstand

 

(1) Der Vorstand (im Sinne des § 26 BGB) besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter sowie dem Protokollführer.

(2) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

(4) Der Vereinsvorstand besteht aus 3 Vorstandsmitgliedern. Davon ist 1 Vorstandsmitglied aus der Lehrerschaft zu wählen. Voraussetzung hierfür ist die Aufstellung eines oder mehreren Lehrer zur Wahl. Sollte sich kein Lehrer aufstellen lassen, so ist dies hinfällig. Die Vorstandsmitglieder sind für den Zeitraum von 48 Monaten gewählt.

(5) Wahlberechtigt sind ausschließlich die Vereinsmitglieder die das 18 Lebensjahr vollendet haben.

(6) Zur Wahl dürfen sich nur Vereinsmitglieder aufstellen lassen. Ausnahme hierzu bildet die Lehrerschaft.

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(8) Die Einberufung von Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden .

(9) Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(10) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich für den Verein tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Aufwendungen tragen die Vorstandsmitglieder selbst.

(11) Die Haftung der Vorstandsmitglieder beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

 

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.

(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich gegenüber zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.

(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

 

§6 Beiträge

 

(1) Von den Mitgliedern werden Beitrage erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

§7 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Jahresquartal statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.

(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.

(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.

(4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung aller Vereinsmitglieder. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

 

§8 Vereinszwecke

 

(1) Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Grundschule Pleißa zur

a. Förderung von Schuljugendarbeit

b. Förderung des außerschulischen Angebotes (Ganztagesangebote; GTA)

c. Zuschüsse zu Klassenfahrten

d. Förderung besonderer Projekte

e. Ausstattung einzelner Fachbereiche über das normale Maß hinaus

f. Beschaffung Computertechnik

g. Kauf von Musikinstrumenten und Sportgeräten

h. Unterstützung von GTA durch verschiedene Anschaffungen

i. Unterstützung aller weiteren notwendigen Maßnahmen zur Ausbildung der Schüler der Grundschule Pleißa, sofern sie nicht durch andere zuständige Stellen abgedeckt sind (2) Die Vereinszwecke im Sinne der Nr. 1 werden insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln gemäß §58 Nr. 1 der Abgabenordnung zur Förderung der Verwirklichung der in Nummer 1 genannten Zwecke:

a. die Erhebung von Beiträgen und Umlagen

b. Zuwendungen (Stiftungen, öffentliche Stellen, Vereine)

c. Werbe- und Sponsoringverträge

d. die Beschaffung von Mitteln und Spenden (bei Wettkämpfen, Veranstaltungen, Messen und durch direkte Ansprache von Firmen und Personen)

e. die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung aller Art für den Verein

(3) Nach dem Grundsatz der Unmittelbarkeit nach §57 Abgabenordnung erfüllt der Verein seine Zwecke aus sich selbst heraus.

(4) Die aufgeführten Zwecke müssen nicht in jeweils gleichem Maße verwirklicht werden.

(5) Die Förderung der in Nr. 1 genannten Satzungszwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.

(6) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(7) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

 

§9 Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, das heißt er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(3) Die Vereinsmittel dürfen ausschließlich satzungsgemäß verwendet werden.

(4) Der Verein schließt sämtliche Vergütungen von für ihn tätige Personen aus.

 

§10 Vereinsvermögen und Mittelverwendung

 

(1) Das Vereinsvermögen entsteht durch Spenden sowie durch Mitgliedsbeiträge.

(2) Oberste Priorität des Vereins ist die Ausschüttung der jährlichen Einnahmen. Ist dies nicht möglich oder lassen es die Bedingungen nicht zu, so darf der Verein Rücklagen in rechtlich und steuerrechtlich zulässigem Umfang bilden.

(3) Die Rücklagen sind weitestgehend mündelsicher anzulegen

 

§11 Geschäftsjahr, Jahresabschluss

 

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Sollte der Verein einen Jahresabschluss erstellen müssen, so wird er dies innerhalb der ersten 9 Monate des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr tun.

(3) Etwaige Kosten für die Erstellung eines Jahresabschlusses oder anderer geforderter steuerlicher Unterlagen gehen zu Lasten des Vereinsvermögens.

 

§12 Auflösung des Vereins

 

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.

(2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

(4) Eventuelles Vereinsvermögen ist bei Auflösung des Vereins in eine Stiftung einzubringen, die einen vergleichbaren Zweck verfolgt.

 

§ 13 Inkrafttreten

 

(1) Die Satzung ist in der vorliegenden Form ist am 13.03.2014 von der Mitgliederversammlung des Fördervereins „Freunde und Förderer der GS Pleißa e.V.“ beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.